Es besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl er seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 42 N 113; Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat der Beschwerdeführer 1 zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem Rechtsmissbrauch aus.