Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden abgewiesen bzw. es wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht darauf eingetreten. Der Grund dafür lag stets darin, dass der Beschwerdeführer 1 Zuwendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderungen - unter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. insbesondere Urteil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen.