Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte die Obergerichtskasse den Beschwerdeführer 1 auf, ausstehende Gerichtskosten von Fr. 4'652.60, über welche zu einem wesentlichen Teil bereits in Verfahren um Kostenerlass entschieden wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte bezüglich dieser Zahlungsaufforderung um "aufschiebende Wirkung" und begründete seinen Antrag damit, für die Gerichtskosten ein erneutes Erlassgesuch stellen zu wollen. Die Justizleitung GKA trat am 19. September 2016 auf das Gesuch infolge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.