Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 befand die Justizleitung GKA über ein Wiedererwägungsgesuch zum Entscheid vom 27. April 2015 und ein weiteres Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers 1. Das Kostenerlassgesuch wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die seit April 2015 unveränderte Sachlage verwiesen. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wies das Justizgericht GKA am 4. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.