Die Justizleitung GKA wies mit Beschluss vom 27. April 2015 verschiedene Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 von total Fr. 19'316.50 ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass er Fr. 797'614.85 aus seinem Vermögen an einen gemeinnützigen Verein überwiesen und damit seine Mittellosigkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst verursacht habe.