oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 45 N 6; BGE 111 Ia 148, Erw. 2 ff.). 3. Vor dem 1. April 2020 war die Justizleitung GKA für den Erlass von Gerichtskosten zuständig. Das Justizgericht GKA beurteilte Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung GKA über Kostenerlassgesuche (vgl. § 38 Abs. 1 lit. f GOG).