Das Nichteintreten auf Eingaben infolge Rechtsmissbrauchs steht in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot in Art. 29 Abs. 1 BV und darf deshalb nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessführung missbräuchlich, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt (vgl. BGE 118 II 87, Erw. 4).