Betreffend das Kostenerlassgesuch aus dem Verfahren SBK.2021.301 erwog die Vorinstanz, sie habe sich bereits mehrfach mit gleichlautenden Gesuchen des Beschwerdeführers 1 befasst und diese allesamt abgewiesen. Die Situation habe sich seither nicht substanziell verändert. Der Beschwerdeführer 1 versuche wiederholt, die Bezahlung von ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen, und verhalte sich somit in seiner Prozessführung rechtsmissbräuchlich.