Die Vorinstanz entschied, auf das im Namen der Beschwerdeführerin 2 gestellte Gesuch um Erlass der Gerichtskosten aus dem Verfahren WBE.2021.301 sei aufgrund der fehlenden Vertretung durch den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten. Von der Gelegenheit zur nachträglichen Einreichung einer Vollmacht sei abgesehen worden, da der Beschwerdeführer 1 als ausgebildeter Jurist die betreffenden Anforderungen hätte kennen müssen. Betreffend das Kostenerlassgesuch aus dem Verfahren SBK.2021.301 erwog die Vorinstanz, sie habe sich bereits mehrfach mit gleichlautenden Gesuchen des Beschwerdeführers 1 befasst und diese allesamt abgewiesen.