I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Angesichts dessen kann auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei anzuhalten, die Kostenerlassgesuche gutzuheissen, nicht eingetreten werden. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2 und I/3 einzutreten.