BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden. Zusammenfassend erweist sich das Begehren in Ziffer 1.3. als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. -7- 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Begehren Ziffer 1.1. Satz 2, die Vorinstanz sei anzuhalten, die Gesuche um Kostenerlass gutzuheissen.