2.4. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret zu begründen, inwiefern sich die involvierten Verwaltungsrichter ihnen gegenüber in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liesse. Insbesondere legen sie nicht dar, in welcher Hinsicht und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre oder ein besonders krasser und wiederholter Irrtum vorgelegen hätte. Sie substantiieren auch nicht, inwiefern Gerichtspersonen sich ihnen gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten.