Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen).