Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Ausstandsbegehren ab, soweit es sich gegen ihn in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter richtete. Zu beurteilen bleibt das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden, soweit es sich auf die Mitwirkung der Richter im Spruchkörper bezieht. -5-