6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden abermals um Fristerstreckung bis am 3. März 2023. Der instruierende Verwaltungsrichter erstreckte die Frist entsprechend. -4- 7. Am 3. März 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichten dazu weitere Belege ein. 8. Mit Eingabe vom 31. März 2023 verzichtete das Generalsekretariat GKA auf eine Beschwerdeantwort. 9. Die Beschwerdeführenden gaben in der Eingabe vom 11. April 2023 eine zusätzliche Stellungnahme ab.