3. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird frühestens nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels entschieden. Den Beschwerdeführenden wird Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die behauptete Mittellosigkeit detailliert aufzuzeigen und zu belegen. Im Übrigen steht es ihnen frei, ebenfalls bis zum 31. Januar 2023 die in Aussicht gestellte Ergänzung der Beschwerdebegründung nachzureichen. Die Frist ist grundsätzlich nicht erstreckbar. 4. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im Hauptentscheid befunden.