2. In der Verfügung vom 23. November 2022 hielt der instruierende Verwaltungsrichter fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, die Begründung ihrer Beschwerde bis zum 13. Dezember 2022 zu ergänzen. 3. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeergänzung bis am 5. Januar 2023. Der instruierende Verwaltungsrichter erstreckte die Frist entsprechend.