B. 1. Am 28. Februar 2022 ersuchte A. im eigenen sowie im Namen von B. das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrenskosten. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 10. Oktober 2022: 1. Auf die Kostenerlassgesuche wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Nichteintretensentscheid des Generalsekretariats GKA erhoben B. und A. am 21. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: