Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.459 / NB / ly (LVV.2022.1) Art. 59 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuche um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 10. Oktober 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren WBE.2021.301 wurden B. und A. vom Verwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 716.50 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. Im Verfahren SBK.2021.292 wurde A. vom Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 618.00 verpflichtet. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'334.50 sind offen. B. 1. Am 28. Februar 2022 ersuchte A. im eigenen sowie im Namen von B. das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrenskosten. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 10. Oktober 2022: 1. Auf die Kostenerlassgesuche wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Nichteintretensentscheid des Generalsekretariats GKA erho- ben B. und A. am 21. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1.1. Der Entscheid vom 10.10.22, eingeg. 20.10.22, sei aufzuheben. Das Ge- neralsekretariat Gerichte ag sei zu verurteilen, auf unser Gesuch um Er- lass einzutreten und gutzuheissen. 1.2. Es sei uns ein amtlicher Anwalt einzusetzen. 1.3. Es seien unabhängige Richter, die noch nie mit uns zu tun hatten, einzu- setzen. 1.4. Es sei uns die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 1.5. Ich ersuche um Frist für Ergänzungen bis 13.12.22. -3- 2. In der Verfügung vom 23. November 2022 hielt der instruierende Verwal- tungsrichter fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, die Begrün- dung ihrer Beschwerde bis zum 13. Dezember 2022 zu ergänzen. 3. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeergänzung bis am 5. Januar 2023. Der instruierende Verwaltungsrichter erstreckte die Frist entspre- chend. 4. Am 5. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine erste Be- schwerdeergänzung ein und verlangten einen umgehenden Zwischen- entscheid über das Ausstandsbegehren sowie die unentgeltliche Rechts- pflege. Zudem ersuchten sie darum, ihre Beschwerde bis am 20. Januar 2023 weiter ergänzen zu können. 5. Der instruierende Verwaltungsrichter verfügte am 11. Januar 2023: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel wird abge- wiesen, soweit es sich gegen ihn als instruierenden Richter wendet. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung wird abgewiesen. 3. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird frühestens nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels entschieden. Den Beschwerdeführenden wird Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die behauptete Mittel- losigkeit detailliert aufzuzeigen und zu belegen. Im Übrigen steht es ihnen frei, ebenfalls bis zum 31. Januar 2023 die in Aussicht gestellte Ergänzung der Beschwerdebegründung nachzureichen. Die Frist ist grundsätzlich nicht erstreckbar. 4. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im Hauptentscheid be- funden. 6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden abermals um Fristerstreckung bis am 3. März 2023. Der instruierende Ver- waltungsrichter erstreckte die Frist entsprechend. -4- 7. Am 3. März 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und reichten dazu weitere Belege ein. 8. Mit Eingabe vom 31. März 2023 verzichtete das Generalsekretariat GKA auf eine Beschwerdeantwort. 9. Die Beschwerdeführenden gaben in der Eingabe vom 11. April 2023 eine zusätzliche Stellungnahme ab. 10. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden fordern in Ziffer 1.3. ihres Begehrens die Ein- setzung von "unabhängigen Richtern". Insbesondere verlangen sie Richte- rinnen und Richter, die noch nie mit ihnen "zu tun hatten" und so "völlig vorurteilsfrei, objektiv, unbefangen, neutral an die Sache herangehen kön- nen". Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihre Beschwerden nie genügend ausführlich geprüft und jeweils mit Verweisen auf bisher ergan- gene Entscheide pauschal abgewiesen worden seien. Aus der Mitwirkung an diesen Entscheiden, welche die Beschwerdeführenden als qualifiziert unrichtig erachten, leiten sie eine Vorbefassung der involvierten Gerichts- personen ab. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies der instruierende Verwaltungs- richter das Ausstandsbegehren ab, soweit es sich gegen ihn in seiner Ei- genschaft als Verfahrensleiter richtete. Zu beurteilen bleibt das Ausstands- gesuch der Beschwerdeführenden, soweit es sich auf die Mitwirkung der Richter im Spruchkörper bezieht. -5- 2.2. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz ge- schaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimm- ten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1; 136 I 207, Erw. 3.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streit- sache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mit- wirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dem- entsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d). Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangen- heit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell fal- schen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1). -6- 2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungs- gründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer ver- nünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweis- lich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Ge- richtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes ge- eigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Er- messensausübung durch die Richterinnen und Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Fest- stellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstands- begehren betroffen sind. 2.4. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret zu begründen, inwie- fern sich die involvierten Verwaltungsrichter ihnen gegenüber in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liesse. Insbesondere legen sie nicht dar, in welcher Hin- sicht und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vor- genommen worden wäre oder ein besonders krasser und wiederholter Irr- tum vorgelegen hätte. Sie substantiieren auch nicht, inwiefern Gerichts- personen sich ihnen gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Es liegen keine ob- jektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Richter den Beschwerde- führenden nicht wohlgesinnt wären. Es fehlt offensichtlich an einem Aus- standsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass die Gerichtspersonen überwie- gend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht im Sinne jener entschieden wurden. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden. Zusammenfassend erweist sich das Begehren in Ziffer 1.3. als offensicht- lich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. -7- 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Begehren Ziffer 1.1. Satz 2, die Vorinstanz sei anzuhalten, die Gesuche um Kostenerlass gutzuheissen. 3.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzli- chen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prü- fen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Angesichts des- sen kann auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei an- zuhalten, die Kostenerlassgesuche gutzuheissen, nicht eingetreten wer- den. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2 und I/3 einzutreten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Er- messensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemes- senheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 ist das Generalsekretariat GKA auf die Gesuche um Erlass der Gerichtskosten aus den Verfahren WBE.2021.301 und SBK.2021.292 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden verlangen mit Begehren Ziffer 1.1. Satz 1, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben sei. Das General- sekretariat GKA habe sich, indem es den Beschwerdeführenden keine Ge- legenheit gegeben habe, die Unterschrift bzw. Vollmacht der Beschwerde- führerin 2 nachzureichen, überspitzt formalistisch verhalten. Zudem habe es sich nicht ausreichend mit der Sachlage auseinandergesetzt, sondern -8- pauschal auf vorangegangene Entscheide verwiesen, was einer materiel- len Rechtsverweigerung gleichkomme. Die Eingaben der Beschwerdefüh- renden seien nicht auf Zeitgewinn ausgerichtet und ihre Mittellosigkeit sei nicht selbst verschuldet. Rechtsmissbrauch liege somit nicht vor. Die Vorinstanz entschied, auf das im Namen der Beschwerdeführerin 2 ge- stellte Gesuch um Erlass der Gerichtskosten aus dem Verfahren WBE.2021.301 sei aufgrund der fehlenden Vertretung durch den Be- schwerdeführer 1 nicht einzutreten. Von der Gelegenheit zur nachträgli- chen Einreichung einer Vollmacht sei abgesehen worden, da der Be- schwerdeführer 1 als ausgebildeter Jurist die betreffenden Anforderungen hätte kennen müssen. Betreffend das Kostenerlassgesuch aus dem Ver- fahren SBK.2021.301 erwog die Vorinstanz, sie habe sich bereits mehrfach mit gleichlautenden Gesuchen des Beschwerdeführers 1 befasst und diese allesamt abgewiesen. Die Situation habe sich seither nicht substanziell ver- ändert. Der Beschwerdeführer 1 versuche wiederholt, die Bezahlung von ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen, und verhalte sich somit in sei- ner Prozessführung rechtsmissbräuchlich. 2. Der Schutz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmiss- brauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Han- delns, die in Art. 5 Abs. 3 BV verankert sind. Rechtsmissbrauch bedeutet die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. BGE 138 III 425, Erw. 5.2). Werden Behörden zweckwidrig in Anspruch genommen, kann eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 21). Nach § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100; ausser Kraft) war auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Fälle der missbräuchlichen Prozessführung fallen heute unter die allgemeinere Formulierung in § 4 VRPG (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 13). Das Nichteintreten auf Eingaben infolge Rechtsmissbrauchs steht in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot in Art. 29 Abs. 1 BV und darf deshalb nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessführung missbräuchlich, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt (vgl. BGE 118 II 87, Erw. 4). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren muss sich im Weiteren vorwerfen lassen, wer unbekümmert um ein konkretes Rechts- schutzinteresse nach Möglichkeit jedes Rechtmittel und jeden Rechtsbe- helf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg -9- oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 45 N 6; BGE 111 Ia 148, Erw. 2 ff.). 3. Vor dem 1. April 2020 war die Justizleitung GKA für den Erlass von Ge- richtskosten zuständig. Das Justizgericht GKA beurteilte Beschwerden ge- gen Entscheide der Justizleitung GKA über Kostenerlassgesuche (vgl. § 38 Abs. 1 lit. f GOG). Die Justizleitung GKA wies mit Beschluss vom 27. April 2015 verschiedene Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 von total Fr. 19'316.50 ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass er Fr. 797'614.85 aus seinem Vermögen an einen gemeinnützigen Verein überwiesen und damit seine Mittellosigkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst verursacht habe. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 befand die Justizleitung GKA über ein Wiedererwägungsgesuch zum Entscheid vom 27. April 2015 und ein wei- teres Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers 1. Das Kostenerlass- gesuch wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die seit April 2015 unveränderte Sachlage verwiesen. Die gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde wies das Justizgericht GKA am 4. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte die Obergerichtskasse den Be- schwerdeführer 1 auf, ausstehende Gerichtskosten von Fr. 4'652.60, über welche zu einem wesentlichen Teil bereits in Verfahren um Kostenerlass entschieden wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte be- züglich dieser Zahlungsaufforderung um "aufschiebende Wirkung" und be- gründete seinen Antrag damit, für die Gerichtskosten ein erneutes Erlass- gesuch stellen zu wollen. Die Justizleitung GKA trat am 19. September 2016 auf das Gesuch infolge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 wies die Justizleitung GKA Kostenerlass- gesuche des Beschwerdeführers 1 über gesamthaft Fr. 7'226.50 ab. Am 14. Januar 2019 wies die Justizleitung GKA weitere Kostenerlassgesuche über insgesamt Fr. 970.00 ab. In beiden Entscheiden führte die Justiz- leitung GKA aus, sie behalte sich vor, allfällige neue Erlassgesuche unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung zu prüfen und gegebenenfalls nicht darauf einzutreten. - 10 - Am 6. Dezember 2019 trat die Justizleitung GKA auf Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 über Fr. 1'500.00 infolge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein. Das Justizgericht GKA wies die gegen den Nicht- eintretensentscheid erhobene Beschwerde am 11. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 4. Gemäss § 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können Ge- richtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Wenn eine Par- tei die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu bezahlen hat, ist ein Erlass abzulehnen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 112 N 1 mit Hinweis). Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden abgewiesen bzw. es wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht da- rauf eingetreten. Der Grund dafür lag stets darin, dass der Beschwerdefüh- rer 1 Zuwendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderun- gen - unter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. insbeson- dere Urteil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl er seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 42 N 113; Urteil des Bun- desgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat der Be- schwerdeführer 1 zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem Rechtsmissbrauch aus. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass sie auf das umstrittene Kostenerlassgesuch nicht eintrat, soweit es vom Beschwerdeführer 1 gestellt worden war. 5. Es bleibt zu prüfen, ob das Nichteintreten der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (betreffend den Erlass der Kosten aus dem ver- waltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.301) rechtmässig war. Der Beschwerdeführer 1 stellte (gemäss der Darstellung in den Rechts- schriften) das Gesuch um Kostenerlass sowohl in eigenem Namen als auch als Stellvertreter der Beschwerdeführerin 2. Als Vertretene muss sich die - 11 - Beschwerdeführerin 2 das Wissen des Vertreters, d.h. des Beschwerde- führers 1, anrechnen lassen (JEAN-PHILIPPE KLEIN, Stellvertretung, Zürcher Kommentar zu Art. 32 – 40 OR, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 32 N 22 ff.). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass das Erlassgesuch (auch) in Bezug auf die Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren WBE.2021.301 rechtsmissbräuchlich war (vgl. vorne Erw. II/4); die Be- schwerdeführerin 2 hat sich dieses Wissen anrechnen zu lassen. Entspre- chend hat die Vorinstanz auch in Bezug auf sie das Erlassgesuch zu Recht als rechtsmissbräuchlich taxiert und ist nicht darauf eingetreten. Ergänzend lässt sich Folgendes festhalten: Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die engen Voraussetzungen der unentgelt- lichen Prozessführung umgangen werden; für diese ist nämlich nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung, sondern auch, dass die Klage nicht aus- sichtslos erscheint (DAVID JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht auferlegte den Beschwerdeführenden mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (WBE.2021.301) die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in- folge Aussichtslosigkeit sowie mangels belegter Mittellosigkeit abgewie- sen. Nur wenige Monate später (28. Februar 2022) stellten die Beschwer- deführenden das vorliegend umstrittene Gesuch um Kostenerlass. Darin wird in keiner Art und Weise geltend gemacht, inwiefern sich zwischenzeit- lich die Verhältnisse verändert hätten. Es erscheint zumindest fragwürdig, ob das Erlassgesuch nicht auch unter diesem Aspekt als rechtsmiss- bräuchlich angesehen werden muss. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 auch deshalb auf das Erlassgesuch nicht einge- treten werden durfte, weil es von ihr nicht eigenhändig unterzeichnet war und auch eine Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers fehlte. 6. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Generalsekretariat GKA weder eine Rechtsverweigerung noch eine andere Rechtsverletzung beging, als es im angefochtenen Entscheid auf die Kostenerlassgesuche der Be- schwerdeführenden nicht eintrat. Der Beschwerdeantrag 1.1. Satz 1 ist da- her abzuweisen. - 12 - III. 1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu ver- legen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen und haben daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Ver- fahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde (S. 4) lässt sich aus Art. 119 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 112 ZPO nicht auf eine Kostenlosigkeit von Beschwerdeverfahren be- treffend Kostenerlassgesuche schliessen; die entsprechende Begründung ist nicht nachvollziehbar. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (vgl. § 29 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2023 abgewiesen. 2.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). - 13 - 2.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnlo- ser und mutwilliger Prozessführung verhindern (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich eingestuft; entsprechend ist die dagegen erho- bene Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Begehren, auf die ohnehin nicht eingetreten werden darf (vgl. vorne Erw. I/2 und 3). Hinzu kommt, dass die behauptete Mittellosigkeit nicht belegt ist. So ist ins- besondere in keiner Art und Weise dargetan, wieso die Beschwerdeführen- den zwei Wohnungen mieten; aus den Akten geht insbesondere nicht her- vor, dass sie gerichtlich getrennt wären. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 203.00, gesamthaft Fr. 703.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 14 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Generalsekretariat GKA Mitteilung an: die Obergerichtskasse 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). 2. Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. BGG) - 15 - Aarau, 7. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Brunschwiler