2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der anwaltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: