Etwas höher zu gewichten als der Aufwand und die Schwierigkeit ist die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.