2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand und die Komplexität der Materie sind höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift (insgesamt rund sechs Seiten) zeigt. Etwas höher zu gewichten als der Aufwand und die Schwierigkeit ist die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin.