Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, da der angefochtene Entscheid – mit anderer Begründung – aufzuheben ist. Weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt können schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden, weshalb sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen.