erweisen sollten, um allfällige bestehende Zweifel in Bezug auf die Fahreignung auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – bisher nie ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hat. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).