Der Führerausweis der Beschwerdeführerin bleibt infolge des freiwillig erfolgten Verzichts bis auf Weiteres entzogen. Sollte die Beschwerdeführerin ihren Führerausweis wiedererlangen wollen, bedarf es dafür eines entsprechenden Gesuchs an das Strassenverkehrsamt (wovon die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. März 2022 im Übrigen selbst ausging [Akten Strassenverkehrsamt, act. 46 f.]). Dem Strassenverkehrsamt wird es dannzumal unbenommen sein, (verfügungsweise) gewisse Bedingungen an die Wiedererteilung zu knüpfen, sofern sich solche als notwendig - 13 -