5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Damit wird auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022 beseitigt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dadurch die Verfügung vom 11. März 2022 nicht wiederauflebt, da der Durchführung eines Administrativmassnahmeverfahrens infolge des erfolgten Verzichts auf den Führerausweis die Grundlage entzogen und dieses daher einzustellen ist.