2.2.2 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt]). Nachdem die Abklärung der Fahreignung einen Entscheid über die Zulassung zum Strassenverkehr ermöglichen soll, die Beschwerdeführerin jedoch auf ihren Führerausweis verzichtet hat und sie vom Anwendungsbereich der im SVG vorgesehenen Sicherungsmassnahmen dementsprechend nicht mehr erfasst wird, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung im aktuellen Zeitpunkt nicht als sachgerecht und ist folglich aufzuheben.