Vor diesem Hintergrund setzt die vorliegend zur Diskussion stehende Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als Administrativmassnahme das Bestehen einer gültigen Fahrberechtigung voraus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/134 vom 14. Februar 2012, Erw. 2.3.1 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006, Erw. 1.1 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Anwalt]; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 15d SVG). Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin jedoch vor dem am 6. April 2022 erfolgten vorsorglichen Sicherungsentzug auf ihren – als