auf einen allfälligen Entzug oder eine Wiedererteilung eines Führerausweises angeordnet und stellt damit (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung eines Führerausweises dar (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.494 vom 11. Mai 2016, Erw. I/1.2 mit Hinweisen; WBE.2022.326 vom 11. November 2022, Erw. I/4). Vor diesem Hintergrund setzt die vorliegend zur Diskussion stehende Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als Administrativmassnahme das Bestehen einer gültigen Fahrberechtigung voraus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/134 vom 14. Februar 2012, Erw.