Dementsprechend gilt der Führerausweis der Beschwerdeführerin infolge Verzichts ab dem 16. März 2022 bis auf Weiteres als entzogen. Insofern ist nicht erkennbar, welchem Zweck der am 6. April 2022 angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug noch dienen sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits vom Strassenverkehr ferngehalten wird und unter diesen Umständen nicht mehr als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen kann. Folglich ist dem am 6. April 2022 verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug von vornherein die Grundlage entzogen, weshalb er aufzuheben ist.