Der Verzicht auf den Führerausweis erfolgte unbestrittenermassen freiwillig und ohne erkennbaren Willensmangel (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin ans Strassenverkehrsamt vom 16. März 2022 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 46 f.]). Dementsprechend gilt der Führerausweis der Beschwerdeführerin infolge Verzichts ab dem 16. März 2022 bis auf Weiteres als entzogen.