Gemäss Art. 32 VZV hat der freiwillig zurückgegebene Führerausweis die Wirkung eines Entzugs. Ein solcher Verzicht ist verbindlich und unwiderruflich, soweit er freiwillig und ohne Willensmangel erfolgt (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2021/29 vom 24. Juni 2021, Erw. 3b). Diesfalls bedarf es lediglich einer schriftlichen Bestätigung seitens der Behörde; eine formelle Entzugsverfügung ist in derartigen Fällen daher nicht mehr angezeigt. Der Verzicht auf den Führerausweis erfolgte unbestrittenermassen