Auch die untersuchten Leberwerte würden keinen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit erwecken. Zusammenfassend sei somit ausgewiesen, dass sie - 11 - nicht alkoholabhängig sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Daher rechtfertige sich weder ein Sicherungsentzug noch eine verkehrsmedizinische Begutachtung (Beschwerde, S. 14 ff.).