Mehrere fallrelevante Argumente seien von der Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt worden. Objektiv betrachtet habe sie anlässlich der fraglichen Vorfälle gar kein Fahrzeug führen können, da ihr Ehemann zwecks Deeskalation jeweils mit dem gemeinsamen Fahrzeug weggefahren sei. Auch habe sie sich seit ihrer ersten Operation am rechten Handgelenk konsequent an die Empfehlung des operierenden Arztes gehalten, vom Führen eines Motorfahrzeugs abzusehen, da sie einsehe, dass dies aufgrund der derzeitigen körperlichen Einschränkungen gefährlich sein könne.