Auch sei eine Alkoholaufnahme über längere Zeiträume gemäss den Haaranalysen und Leberwerten ausgeschlossen. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass ihre Fahreignung einmal wegen einer diagnostizierten Trunksucht habe verneint werden müssen, jedoch sei im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 12. Januar 2017 nicht von einer Alkoholsucht im eigentlichen Sinne die Rede. Daher würden keine konkreten und hinreichend ernsten Anhaltspunkte vorliegen, welche Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken würden (Beschwerde, S. 12 ff.). Mehrere fallrelevante Argumente seien von der Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt worden.