3.3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe noch nie alkoholisiert ein Motorfahrzeug geführt. Sie sei daher offensichtlich in der Lage, Alkoholkonsum und Strassenverkehr voneinander zu trennen. Zudem hätten die bei ihr ausschliesslich am Wohnort gemessenen Atemalkoholwerte von 1.72 Promille am 1. März 2021 sowie max. 2.2 Promille am 18. November 2021 den Grenzwert von 2.5 Promille nie überschritten. Auch sei eine Alkoholaufnahme über längere Zeiträume gemäss den Haaranalysen und Leberwerten ausgeschlossen.