Insgesamt könne nicht gesagt werden, sie stelle kein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit dar, weshalb eine verkehrsmedizinische Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung daher zweifellos angezeigt sei. Da die dargelegten Gründe für die Fahreignungsuntersuchung aufgrund der polizeilich festgestellten sehr hohen Atemalkoholkonzentrationen zudem nicht nur abstrakter, sondern durchaus auch konkreter Natur seien, sei ihr der Führerausweis bis zu dieser Untersuchung vorsorglich zu entziehen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3).