3.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt aufgrund der genannten Vorfälle getroffenen Anordnungen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, dass die bei der Beschwerdeführerin polizeilich festgestellten hohen Alkoholkonzentrationswerte durch eine nicht alkoholgewöhnte Person kaum zu erreichen seien, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzen würden. Bei Werten über 0.8 mg/l bzw. 1.6 g/kg sei dagegen von einer regelmässigen, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehenden Alkoholaufnahme von