3. 3.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): -9- Am 18. April 2021 rapportierte die Kantonspolizei Aargau über ein auffälliges Verhalten und eine mögliche Alkoholsucht der Beschwerdeführerin. Diese wies anlässlich eines Polizeieinsatzes am 1. März 2021 an ihrem Wohnort einen Atemalkoholwert von 0.86 mg/l auf. Die Beschwerdeführerin wirkte verwirrt. (...)