In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24 und 59 zu Art.