wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt (AGVE 2018, S. 68, Erw. II/3.1). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen).