Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16. März 2022 und damit zwischen dem vorsorglichen Sicherungsentzug vom 11. März 2022 und jenem vom 6. April 2022 freiwillig auf ihren Führerausweis verzichtet (Akten DVI, act. 5 [in den Administrativakten des Strassenverkehrsamts fehlt die betreffende Verzichtserklärung]). Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend somit weniger darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Ausweisentzugs nicht berechtigt wäre, ein Motorfahrzeug zu führen, sondern ergeben sich vielmehr aus der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung, sich auf eigene Kosten