2. Am 6. Dezember 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: