1. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau. 2. Am 14. Juli 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer [recte: Die Beschwerdeführerin] hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den -4-