rülpst habe, gereizt gewesen sei, sich fordernd und provokativ dem Pflegepersonal und den Mitpatienten gegenüber verhalten habe und unkooperativ gewesen sei (Einträge vom 23. November 2022, 10:47 Uhr, 13:53 Uhr, 22:00 Uhr). Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht unnötig lange im Isolationszimmer eingeschlossen, weshalb die Dauer der bewegungseinschränkenden Massnahme und im Ergebnis auch die Massnahme als solche als verhältnismässig zu qualifizieren ist. 3. Im Ergebnis ist die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme vom 21. November 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen.