Sowohl der Beschwerdeführer selbst wie aber auch das Klinikpersonal habe geschützt werden müssen (Protokoll, 2022, S. 32). Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund voranstehender Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2022 isoliert wurde, um eine Eskalation zu verhindern und um ihn selbst und Dritte zu schützen. Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung. Bereits am Morgen des 23. November 2022 wurde die Deisolation vorgenommen (Eintrag vom 23. November 2022, 10:47 Uhr).