2.3. Wenn keine bewegungseinschränkende Massnahme angeordnet worden wäre, hätte unter Umständen mit gravierenderen Folgen für die physische und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und/oder insbesondere derjenigen des Klinikpersonals und der Mitpatientinnen und -patienten gerechnet werden müssen. Der psychiatrische Gutachter hält diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 29. November 2022 fest, dass die Massnahme nachvollziehbar sei, da es etwas vom Wichtigsten gewesen sei, dass niemand zu Schaden kam. Sowohl der Beschwerdeführer selbst wie aber auch das Klinikpersonal habe geschützt werden müssen (Protokoll, 2022, S. 32).