2.2. Gemäss Entscheid der PDAG habe man die Isolation mit dem Ziel durchgeführt, eine Reizabschirmung, eine Beruhigung, eine Vermeidung von Verletzungen sowie eine Vermeidung eines Gesundheitsschadens zu erreichen. Ohne Isolation habe eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens bestanden und es habe eine akute Fremdgefährdung gegenüber dem Behandlungsteam und der Mitpatienten gedroht (Entscheid der PDAG über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 21. November 2022, S. 1 f.). Die Angaben in der Anordnung zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit decken sich also mit den Einträgen in der Fachkrankengeschichte und können entsprechend nachvollzogen werden.