Demgemäss sollen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nur insoweit angeordnet werden, als sie absolut unentbehrlich sind und sie sind aufzuheben, sobald es möglich ist (VAERINI, a.a.O., N. 30 zu Art. 383 ZGB). Die Einschränkungen sind also letztes Mittel (STAVRO-KÖBRICH/STECK, a.a.O., N. 12 zu Art. 383 ZGB; VAERINI, a.a.O., N. 19 zu Art. 383 ZGB). - 12 -