Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikation sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund steht daher ausser Frage, dass die Fortsetzung der stationären Behandlung in der Klinik der PDAG im heutigen Zeitpunkt geeignet und erforderlich ist, um den Behandlungsbedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Da der Beschwerdeführer nur über sehr eingeschränkte Behandlungseinsicht verfügt, kann noch nicht abgeschätzt werden, bis wann sich sein Zu- - 11 -